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Selbstständig machen: Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Selbständig machen - Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Steuerkanzlei Helga Vellmann

Ihr Steuerbüro für Freiberufler und Heilberufe Helga Vellmann Steuerberaterin Ehrenbergstr. 4 10245 Berlin Tel.: 030 – 311 680 77-0

E-Mail: vellmann@web.de

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Wer ist Freiberufler?

Das Einkommensteuergesetz sagt (§ 18 I Nr.1 EStG): „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.“ Begünstigt sind hier also Berufsgruppen, die auf der Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig sind und Dienstleistungen im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit erbringen. Es werden drei Gruppen unterschieden: Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe. (keine abschließende Aufzählung):

Katalogberufe:

  1. Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Physiotherapeuten.
  2. Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer.
  3. Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure,  Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige.
  4. Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer

Beispiele für katalogähnliche Berufe (gemäß laufender Rechtsprechung):

  1. Anwendungsprogrammierer
  2. Beratende Volks- und Betriebswirte
  3. Designer
  4. EDV-Berater
  5. Ergotherapeut
  6. Fotografen
  7. Grafiker / Grafikdesigner
  8. Hebammen
  9. Heilmasseure
  10. Hygienefachkraft
  11. Innenarchitekt
  12. Krankengymnasten und -pfleger
  13. Logopäde
  14. Informatiker
  15. Psychotherapeuten/Psychologen (sofern ärztliche o. heilpraktische Ausbildung)
  16. Schauspieler (eingeschränkt)
  17. Systemanalytiker
  18. Softwareentwickler
  19. Werbetexter („wenn Text Produkt origineller Gedankenarbeit“)

Tätigkeitsberufe (Einzelfallprüfung erforderlich):

1.    Wissenschaftliche Tätigkeit 2.    Künstlerische Tätigkeit 3.    Schriftstellerische Tätigkeit 4.    Unterrichtende und Erzieherische Tätigkeit
5. und den Katalogberufen ähnliche Berufe

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit

  • akademischer Abschluss /  höhere Bildung
  • Kreative Tätigkeit
  • Inhaltlich eigenverantwortliche Arbeit durch besondere Qualifikation
  • Honorare fließen für Dienstleistungen, geprägt von Wissen auf hohem Niveau
  • Niedriger Kapitaleinsatz, hohes Know-how

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit

  • Produktverkauf / Warenherstellung
  • Erbringen von Vermittlungsleistungen
  • Hoher Kapitaleinsatz

IT-Branche

Die Abgrenzung ist oftmals selbst für die Finanzämter schwierig. Neue Berufsbilder wie z.B. in der IT-Branche werfen oftmals Fragen auf und werden erst auf Druck des Steuerberaters und die Rechtsprechung in freiberufliche Tätigkeit umqualifiziert und korrekt eingeordnet. Fragen Sie uns um Rat!www.steuerberaterin-vellmann.de Während Grafikdesigner und Programmierer im Regelfall inzwischen problemlos von den Finanzämtern als Freiberufler anerkannt werden sind Webdesigner oft nur dann als Freiberufler eingestuft, wenn der künstlerische Anteil an ihrer Arbeit überwiegt. Auch bei Online-Journalisten gibt es oftmals noch Klärungsbedarf.

Freiberufler und Gewerbetreibender – es geht auch beides!

Es ist möglich Tätigkeiten steuerrechtlich getrennt zu behandeln. So kann z.B. ein Auftrags-Webdesigner gewerbliche Einkünfte erzielen und nebenher als Freiberufler an der Kunsthochschule dozieren.

Freiberufler vs. Gewerbetreibender

Es gibt ein paar praktische Unterschiede zwischen den beiden Einkunftsarten:

Freiberufler

Gewerbetreibende

  • zahlen keine Gewerbesteuer
  • ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € fällt Gewerbesteuer an
  • Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), eine Bilanzierung ist nicht notwendig, kann aber erfolgen
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung; bei Betreiben einer Kapitalgesellschaft oder ab einem Umsatz von 500.000 Euro oder einem Gewinn von 50.000 Euro Bilanzierung nötig
  • lediglich steuerliche Anmeldung beim Finanzamt erforderlich, Anmeldung beim Gewerbeamt entfällt
  • steuerliche und Gewerbeanmeldung nötig (die Gewerbeanmeldung erfolgt je nach Bezirk beim Wirtschafts-, Ordnungs- oder Gewerbeamt und kostet etwa 30 €
  • keine Zwangsmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ist-Besteuerung unbeschränkt möglich
  • Ist-Besteuerung nur bis zu einem Umsatz von  500.000 Euro möglich
Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) bedeutet: Umsatzsteuer wird nur von den vereinnahmten Erlösen bezahlt.

Abgrenzung: Freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitnehmer / Scheinselbständigkeit

Merkmale, die für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen:

  • Weisungsgebundenheit: Arbeitnehmer sind gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden, insbes. hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit
  • kein Unternehmerrisiko: Arbeitnehmer tragen kein unternehmerisches Risiko; sie schulden ihre Arbeitskraft, nicht den Erfolg
  • keine eigene Betriebsstätte / Büro bzw. Arbeitsplatz beim Auftraggeber
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers erbracht
  • Die Einkünfte eines Arbeitnehmers sind im Wesentlichen gewinnunabhängig
  • eigene Emailadresse beim Auftraggeber

Welche Konsequenzen können sich ergeben bei Vorliegen einer Scheinselbständigkeit?

Für Ihren Auftraggeber:

Sollte die Scheinselbständigkeit von der Deutschen Rentenversicherung erkannt werden, muss Ihr Auftraggeber  die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) von bis zu vier Jahren nachzahlen.

Für Sie:

Der Arbeitnehmeranteil der letzten drei Monate kann Ihnen von Ihrem Auftrag- bzw. Arbeitgeber zu Lasten Ihres Gehaltes verrechnet werden. Sie erhalten aber auch alle Rechte eines Arbeitnehmers, beispielsweise : Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Anspruch auf Arbeitslosengeld I und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Umsatzsteuerlich waren Sie also kein Unternehmer, was Sie nicht dazu berechtigt hat einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, die geltend gemachte Vorsteuer muss nun von Ihnen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Fazit:

Möchten Sie es vermeiden als scheinselbständig angesehen zu werden sollten Sie:

  • einen professionellen Außenauftritt ( Briefpapier, Internetauftritt) haben
  • ggf. eigene Mitarbeiter anstellen
  • ein eigenes Büro haben
  • potentielle zusätzliche Auftraggeber suchen und dies dokumentieren

Eine Ausnahme für Mitglieder der Künstlersozialkasse gibt es: diese prüft bei Eintritt den Status, d.h. stellt die Künstlersozialkasse keine Scheinselbständigkeit fest, ist dies bindend.

Eigene Mitarbeiter

Soweit Sie kein Mitglied in der Künstlersozialkasse sind dürfen Sie unbegrenzt Mitarbeiter einstellen, hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie zu jeder Zeit noch eigenverantwortlich und leitend tätig sein müssen, d.h. wenn Sie ein sehr hohe Anzahl von Mitarbeitern haben, kann es zu einer Umqualifizierung Ihrer Einkünfte kommen, was zur Gewerbesteuerpflicht führt. Sollten Sie Mitglied der Künstlersozialkasse sein, dürfen Sie einen Vollzeitbeschäftigten und „Minijobber“ einstellen.

Kleinunternehmer

Sollten Ihre Umsätze (incl. der Umsatzsteuer) im vorangegangen Jahr 17.500 € oder weniger  betragen haben und werden in diesem Jahr voraussichtlich nicht 50.000 € überschreiten (maßgeblich ist die Vermutung am 1.1.), können Sie von der sog. „Kleinunternehmerregelung“ Gebrauch machen.  Bei Beginn einer Tätigkeit im Laufe des Jahres sind 17.500 € monatsgenau zu berechnen. Dies bedeutet, dass Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen, dafür aber auch keine Vorsteuer geltend machen können. Hierdurch entfällt für Sie die Pflicht eine Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich oder vierteljährlich) abzugeben. Ein weiterer Vorteil ist, dass Ihre Leistung an Privatpersonen um die 19 % Umsatzsteuer günstiger ist. In einigen Fällen kann es sein, dass Sie trotz geringen Umsätzen  mehr Vorteile mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung  haben, dies kann der Fall sein, wenn Sie z.B.

  • Hohe Aufwendungen haben
  • Größere Investitionen tätigen
  • Nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze tätigen

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist jederzeit möglich, gilt dann aber für 5 Jahre.

Wo müssen Sie sich als Freiberufler anmelden?

Als Freiberufler müssen Sie sich nur bei Ihrem Finanzamt anmelden. Dies erfolgt mittels des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (Download der PDF-Datei).

Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird die von Ihnen vereinnahmte Umsatzsteuer mit der von Ihnen gezahlten Vorsteuer verrechnet, den überschüssigen Betrag müssen Sie entweder an das Finanzamt abführen bzw. bekommen Sie erstattet. Die Berechnung müssen Sie, soweit Sie eine Tätigkeit neu aufgenommen haben, monatlich zum 10. des Kalendermonats abgeben, dies gilt für die ersten 2 Jahre der Neugründung. Sollte die abzuführende Steuer im Vorjahr weniger als 7.500 € betragen haben ist für Sie das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Ob Sie die gezahlten Vorsteuern geltend machen können, hängt von der Rechnung ab, die Sie erhalten haben. Ob die Rechnung den Anforderungen entspricht sehen Sie hier (PDF-Datei).

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung von der Bundesagentur für Arbeit und wird bis zu 15 Monaten gezahlt. Sie können ein Gründungszuschuss erhalten, soweit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.  Außerdem müssen Sie ein Unternehmenskonzept und eine fachkundige Stellungnahme vorlegen.  Das Unternehmenskonzept sollte ca. 3-10 Seiten umfassen und die fachkundige Stellungnahme sollte von einem Steuerberater, Unternehmensberater oder einer für Freiberufler zuständigen Stelle ausgefüllt werden.

„Fahrplan“:

  • Sie sollten wissen zu welchem Termin Sie starten wollen. Für den Antrag müssen Sie noch mindestens 3 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
  • Der Antrag auf Gründungsausschuss muss vor der Gründung erstellt werden, ansonsten besteht kein Anspruch
  • Erstellen Sie den Business-Plan bzw. das Unternehmenskonzept gemeinsam mit einer fachkundigen Person (z.B. : Steuerberater o. Unternehmensberater)
  • Melden Sie sich beim Finanzamt als Freiberufler an, hierbei kann Ihnen Ihr Steuerberater helfen

Benötigt werden:

1.Kleiner  Business-Plan:

Ein kleiner Business-Plan sollte folgende Angaben enthalten:

  • Deckblatt : Notieren Sie hier außer Ihrem Namen und Ihrer Adresse, die Gründungsidee und dass es sich um den Business-Plan  für den Gründungsausschuss handelt
  • Geschäftsidee: Wie lautet Ihre Geschäftsidee? Wer benötigt und warum wird Ihre Dienstleisung benötigt?
  • Welche Dienstleistung bieten Sie detailliert an? Genaue Beschreibung.
  • Wer ist Ihre Zielgruppe? Wer sind Ihre Auftraggeber und Kunden? Wenn Sie bereits Kontakte zu Firmen oder Kunden haben notieren Sie diese.
  • Honorar:  Welches Honorar verlangen Sie? Wie sind die marktüblichen Preise?
  • Wie viele Wettbewerber gibt es?  Wodurch grenzen Sie sich ab?
  • Mitarbeiter: Sollten Sie Einstellungen geplant haben, notieren Sie es.
  • Akquise/Marketing: Was tun Sie um Auftraggeber zu bekommen?

 

2.Rentabilitätsvorschau

Hier sollten Sie mindestens 1 Jahr monatsgenau durchplanen, wie hoch sind Ihre Einnahmen, wie hoch sind Ihre Ausgaben, aufgeteilt in Kostenarten.

Vorsteuerpauschalen

Bei geringen Ausgaben kann es sich für Sie lohnen wenn Sie eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen durchführen, d.h. Sie können pauschal einen bestimmten Prozentsatz Ihres Umsatzes als Vorsteuern abziehen

Beispiel:Sie erzielen als Journalist 2.000 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 140 €. Die Vorsteuern aus Ihrem Bürobedarf ermitteln Sie mit 38 €.Ergebnis: Sie müssen 102 € an das Finanzamt abführen.Ergebnis mit Vorsteuerpauschale:Durchschnittssatz für Journalisten: 4,8 Prozent des Umsatzes2.000 € x 4,8% = 96 €Umsatzsteuer 140 € abzgl. Vorsteuerpauschale 96 € = 44 €Sie müssen 44 € an das Finanzamt abführen.

Weitere Durchschnittsätze in Prozent der Umsätze: Schriftsteller: 2,6% Grafiker: 5,2%   Verpflegungsmehraufwendungen Sollten Sie über einen längeren Zeitraum vom Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit entfernt sein,  können Sie für einen Zeitraum von: Für das Inland gelten ab 2014 die folgenden Pauschbeträge:

 bis 8 Stunden 0,00
mehr als 8 bis unter 24 Stunden 12 €
24 Stunden (bei mehrtägiger Reise) 24 €

als Aufwand geltend machen. Die konkrete Abwesenheitsdauer wird durch den Zeitpunkt der Abfahrt und der Rückkehr in die Wohnung ermittelt. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung können Sie ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 € ansetzen. Dies gilt auch, wenn Sie über Nacht (also an zwei Kalendertagen) unterwegs sind. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung können Sie ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 € als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Reise von Ihrer Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antreten. Die Verpflegungspauschbeträge im Ausland sind je nach Land unterschiedlich hoch. Die vollen Verpflegungspauschbeträge des jeweiligen aufgesuchten Landes vermindern sich bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, so z. B. an den Tagen der Hin- und Rückreise, anteilig. Im Hinblick auf die bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten im Ausland oftmals über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Tipp: Zwecks optimaler Geltendmachung der Pauschbeträge können Sie z. B. bei Auslandsreisen ein „Reisetagebuch“ führen (z. B. Aufzeichnung der Abfahrt von zu Hause, Landung des Flugzeugs im Ausland und Rückkehr ins Heimatland etc.). Wir informieren Sie gerne im konkreten Fall über die Höhe der maßgeblichen Pauschbeträge.   Künstlersozialkasse Grundsätzlich ist jeder Künstler und Publizist, der seine Tätigkeit erwerbsmäßig, nicht nur vorübergehend und im Wesentlichen im Inland ausübt in der Renten- und Kranken- und Pflegeversicherung bei der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig. Nicht versichert ist, wer mehr als einen Vollzeitbeschäftigten beschäftigt oder die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € nicht überschreitet.  Allerdings gibt es noch weitere Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten: Ausnahmen bei der Rentenversicherung:

  • wenn Sie aufgrund einer anderen Tätigkeit versicherungsfrei sind (Bsp. Beamte)
  • Einkommen aus einer anderen Tätigkeit in Höhe von
    •  32.400 € alte Bundesländer
    •  27.300 € neue Bundesländer haben (beispielsweise Arbeitnehmertätigkeit oder nichtkünstlerische Tätigkeit).

Ausnahmen bei der Krankenversicherung:

  • wenn Sie bereits gesetzlich krankenversichert sind (z.B. Arbeitnehmer)
  • wenn sie älter als 55 Jahre sind und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren
  • eine andere nicht künstlerischer Tätigkeit in nicht geringem Umfang, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben
  • ordentlicher Student sind und die Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben

Befreiung von der Rentenversicherung: Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse ist nicht möglich Befreiung von der Krankenversicherung: Möglich für

  • Berufsanfänger (als solcher gilt man drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit).  Ein Berufsanfänger kann wählen, ob er sich privat krankenversichert oder ob er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lässt. Sollte die private Krankenversicherung gewählt werden und dies nicht innerhalb der drei Jahre widerrufen werden, tritt eine Befreiung der ges. Versicherungspflicht der Künstlersozialkasse ein. Dies gilt auch für die Pflegeversicherung.
  • Höherverdienende (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren) auf Antrag. Dieser kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung gilt auch für die Pflegeversicherung.

Vorteile der Künstlersozialkasse:

  • die Künstlersozialkasse übernimmt die Hälfte der Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung
  • Familienmitglieder sind mitversichert, soweit sie kein eigenes Einkommen haben

Nachteile der Künstlersozialkasse:

  • ab einem Gewinn von rd. 30.000 Euro können vergleichsweise hohe Beiträge entstehen
  • eine private Altersvorsorge rechnet sich oft mehr

 

Anmerkung

Diese Seite soll Ihnen helfen erste Einblicke in die Problematik Freiberufler zu erhalten. Die Aussagen sind allgemein gehalten und nicht zwingend auf Ihren Einzelfall umsetzbar. Kontaktieren Sie mich daher und vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch in meinem Steuerbüro in Berlin Friedrichshain/Kreuzberg!

Diese Seite ist ein Service von Helga Vellmann, Steuerberaterin in Berlin Friedrichshain/Kreuzberg. www.steuerberaterin-vellmann.de

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